Zuwendungsbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt

Sofern die Zuwendung € 300,00 nicht übersteigt, kann der nachfolgende Zuwendungsnachweis in Verbindung mit dem Zahlungsbeleg verwendet werden.

Falls die Zuwendung € 300,00 übersteigt bzw. falls der Zuwender eine separate Zuwendungsbestätigung wünscht, stellen wir diese selbstverständlich gerne aus.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 Nr. 2. b) EStDV

Der Verein zur Förderung der Schule und der Jugend in Forstwald e.V. ist wegen Förderung
- der Erziehung
- der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheides des Finanzamts Krefeld, Steuernummer 117/5870/0621 vom 6. Dezember 2022 als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung
- der Erziehung
- der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO verwendet wird.

Der Verein ist berechtigt, sowohl für Mitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.